Im Gleichklang mit den Regelungen in den Schulen gibt es auch in den Horten ab dem 14. September 2021 vorerst als besondere Schutzmaßnahme eine strengere Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, um Infektionen durch Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer zu verhindern. Das bedeutet konkret:
Der
Rahmenhygieneplan für die Kindertagesbetreuung wird auch im Hinblick auf
die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung derzeit überarbeitet
und ist zeitnah auf unserer Homepage verfügbar.
Für sämtliche Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
gilt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter
freiem Himmel entfällt. Für Beschäftigte in
Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen ausschließlich nicht eingeschulte Kinder oder Schulkinder gemeinsam mit nicht eingeschulten Kindern
betreut werden, gilt wie bislang auch: In den Innenräumen der
Kinderbetreuungseinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
soweit und solange der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig
eingehalten werden kann. Eltern und andere externe Personen sind
weiterhin verpflichtet, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske in
den Innenräumen der Kinderbetreuungseinrichtungen zu tragen.
Auch im Bereich der Kindertagesbetreuung hat die Sicherstellung des Regelbetriebs oberste Priorität. Ab sofort kann daher – unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz – Regelbetrieb stattfinden. Die Betreuung in festen Gruppen ist nicht mehr vorgeschrieben. Die Träger der Kindertageseinrichtungen können sich selbstverständlich weiterhin dazu entscheiden, die feste Gruppenbildung beizubehalten oder bei einer Verschlechterung des Infektionsgeschehens unter Berücksichtigung der Betreuungsverträge einzuführen.
Die 3G-Regel findet im Rahmen des Kita-Betriebs grundsätzlich keine Anwendung. Es gelten die spezielleren Regelungen des Rahmenhygieneplans. Dies gilt auch für Eltern auf dem Kitagelände in der Bring- und Abholsituation. Für Veranstaltungen mit externen Personen (z.B. Eltern) sind die Vorgaben der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und damit auch die 3G-Regel allerdings zu beachten.
Quarantäne wird im Bereich der Kindertagesbetreuung mit Augenmaß und unter Berücksichtigung der Belange der Kinder angeordnet. Eine Organisation in Gruppen erleichtert die Beschränkung des Kreises enger Kontaktpersonen. Analog zu den Regelungen für Schulkinder kann die für Kita-Kinder als enge Kontaktpersonen verhängte Quarantäne vorzeitig ab Tag 5 mit Vorlage eines negativen PCR-Tests beendet werden (anstatt 14-tägige Quarantäne). Die hierfür maßgebliche Allgemeinverfügung Isolation wird in Kürze angepasst. Beschäftigte, die vollständig geimpft sind, unterliegen auch als enge Kontaktpersonen in der Regel keiner Quarantäneverpflichtung. Maßgeblich sind jeweils die individuellen Anordnungen des Gesundheitsamtes vor Ort.
Zu guter Letzt
möchten wir Sie auf die Aktion #HierWirdGeimpft! hinweisen. Auf der
nachfolgend verlinkten Homepage finden Sie Informationen dazu, wo und
wie Sie die Corona-Schutzimpfung unkompliziert erhalten können sowie
zehn gute Gründe, sich jetzt gegen das Coronavirus impfen zu lassen.
https://www.zusammengegencorona.de/impfen/hier-wird-geimpft/
Geben Sie diese Informationen gerne an die Familien sowie Kolleginnen
und Kollegen weiter. Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns herzlich!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung