Bayerisches Staatsminsterium für Familie, Arbeit und Soziales

7. September 2021

435. Newsletter
Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung

 

Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)

Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Horten

Im Gleichklang mit den Regelungen in den Schulen gibt es auch in den Horten ab dem 14. September 2021 vorerst als besondere Schutzmaßnahme eine strengere Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, um Infektionen durch Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer zu verhindern. Das bedeutet konkret:

Der Rahmenhygieneplan für die Kindertagesbetreuung wird auch im Hinblick auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung derzeit überarbeitet und ist zeitnah auf unserer Homepage verfügbar.

Für sämtliche Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gilt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter freiem Himmel entfällt. Für Beschäftigte in Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen ausschließlich nicht eingeschulte Kinder oder Schulkinder gemeinsam mit nicht eingeschulten Kindern betreut werden, gilt wie bislang auch: In den Innenräumen der Kinderbetreuungseinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit und solange der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Eltern und andere externe Personen sind weiterhin verpflichtet, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske in den Innenräumen der Kinderbetreuungseinrichtungen zu tragen.

Testkonzept in der Kindertagesbetreuung

Inzidenzunabhängiger Regelbetrieb

Auch im Bereich der Kindertagesbetreuung hat die Sicherstellung des Regelbetriebs oberste Priorität. Ab sofort kann daher – unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz – Regelbetrieb stattfinden. Die Betreuung in festen Gruppen ist nicht mehr vorgeschrieben. Die Träger der Kindertageseinrichtungen können sich selbstverständlich weiterhin dazu entscheiden, die feste Gruppenbildung beizubehalten oder bei einer Verschlechterung des Infektionsgeschehens unter Berücksichtigung der Betreuungsverträge einzuführen. 

3G-Regel im Bereich der Kindertagesbetreuung

Die 3G-Regel findet im Rahmen des Kita-Betriebs grundsätzlich keine Anwendung. Es gelten die spezielleren Regelungen des Rahmenhygieneplans. Dies gilt auch für Eltern auf dem Kitagelände in der Bring- und Abholsituation. Für Veranstaltungen mit externen Personen (z.B. Eltern) sind die Vorgaben der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und damit auch die 3G-Regel allerdings zu beachten.

Quarantäneregelungen in der Kindertagesbetreuung

Quarantäne wird im Bereich der Kindertagesbetreuung mit Augenmaß und unter Berücksichtigung der Belange der Kinder angeordnet. Eine Organisation in Gruppen erleichtert die Beschränkung des Kreises enger Kontaktpersonen. Analog zu den Regelungen für Schulkinder kann die für Kita-Kinder als enge Kontaktpersonen verhängte Quarantäne vorzeitig ab Tag 5 mit Vorlage eines negativen PCR-Tests beendet werden (anstatt 14-tägige Quarantäne). Die hierfür maßgebliche Allgemeinverfügung Isolation wird in Kürze angepasst. Beschäftigte, die vollständig geimpft sind, unterliegen auch als enge Kontaktpersonen in der Regel keiner Quarantäneverpflichtung. Maßgeblich sind jeweils die individuellen Anordnungen des Gesundheitsamtes vor Ort.

#HierWirdGeimpft!

Zu guter Letzt möchten wir Sie auf die Aktion #HierWirdGeimpft! hinweisen. Auf der nachfolgend verlinkten Homepage finden Sie Informationen dazu, wo und wie Sie die Corona-Schutzimpfung unkompliziert erhalten können sowie zehn gute Gründe, sich jetzt gegen das Coronavirus impfen zu lassen.

https://www.zusammengegencorona.de/impfen/hier-wird-geimpft/

Geben Sie diese Informationen gerne an die Familien sowie Kolleginnen und Kollegen weiter. Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns herzlich!

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung
 

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